Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Verkaufsbedingungen

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Sestec GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
(2) Abweichende Bedingungen des Kunden bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Angebote der Sestec GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Sestec GmbH.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(3) Muster und Zeichnungen, die der Sestec GmbH zur Erstellung von Angeboten zur Verfügung gestellt werden, senden wir nur auf Wunsch zurück. Sonst werden diese nach Abgabe des Angebots nach acht Wochen vernichtet.
(4) Die Verkaufsangestellten der Sestec GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Sestec GmbH an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung der Sestec GmbH genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart ab Lager der Sestec GmbH einschließlich normaler Verpackung.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Sestec GmbH. sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
Die Sestec GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen älteren Schulden anzurechnen, und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Sestec GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(4) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Sestec GmbH über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(5) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist die Sestec GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch mit 6 % p.a. zu verzinsen, sowie die Kosten der Rechtsverfolgung und weiterer Verzugsschäden in Rechnung zu stellen. Der Nachweis eines geringeren Verzugsschadens bleibt dem Kunden vorbehalten.
(6) Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist die Sestec GmbH zur Einrede der Unsicherheit nach § 321 BGB insbesondere berechtigt, wenn der Kunde seine gegenüber der Sestec GmbH oder Dritten bestehenden Pflichten nur unzureichend erfüllt oder schleppend zahlt oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist oder mit der anstehenden Lieferung überschritten wird. Die Sestec GmbH ist nicht zur Fortsetzung der Leistungen verpflichtet, solange von dem Kunden zur Abwendung der Einrede erbrachte Leistungen keine angemessene Sicherheit bieten oder anfechtbar sein könnten. Anstelle der Einrede kann die Sestec GmbH künftige, auch bereits bestätigte Lieferungen von der Leistung von Vorauskasse abhängig machen.
(7) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

(1) Angaben von Lieferzeiten sind unverbindlich, die Sestec GmbH übernimmt dafür keine Gewähr.
(2) Ausnahmsweise kann verbindlich eine Lieferzeit durch gesonderte schriftliche Vereinbarung bestimmt werden; sie verlängert sich jedoch angemessen im Falle von Lieferverzug durch höhere Gewalt oder andere Umstände, die die Sestec GmbH nicht zu vertreten hat. Bei Unmöglichwerden der Lieferung ist die Sestec GmbH berechtigt, ersatzleistungsfrei vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn die Ware das Lager von der Sestec GmbH verlassen hat bzw. zur Abholung bereitgestellt ist.
(4) Teillieferungen bleiben vorbehalten. Diese können auch separat in Rechnung gestellt werden.
(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist die Sestec GmbH berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

§ 5 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr geht bei Lieferung der Ware bzw. mit Übergabe an den Versand – auch bei frachtfreier Lieferung – auf den Kunden über. Die Entscheidung über Versendungsform, Transportweg und Transportmittel behält sich die Sestec GmbH vor.

§ 6 Gewährleistung

(1) Die Angaben der Sestec GmbH zur Beschaffenheit der Ware in Katalogen, Prospekten, Preislisten oder ähnliches stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen und Richtwerte dar. Diese Beschreibungen sind keine Zusicherung von Eigenschaften; handelsübliche Abweichungen bleiben vorbehalten.
(2) Der Kunde hat die Ware nach Empfang unverzüglich zu prüfen. Mängel- oder Fehlbestände müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei der Sestec GmbH gerügt werden, andernfalls gilt die gesamte Lieferung als genehmigt.
(3) Es gibt die gesetzliche Gewährleistungsfrist, so fern nicht andere Garantiefristen des Herstellers entgegen stehen. In diesem Falle gelten die Garantiefristen des Herstellers. Die Frist beginnt mit Lieferung der Ware an den Kunden. Zur Geltendmachung der Gewährleistung sendet der Kunde das Defektteil nebst Fehlerbeschreibung, Auftrags-, Artikel- und Typennummern an die Sestec GmbH. Durch Erbringen der Gewährleistung beginnt keine neue Gewährleistungsfrist.
(4) Der Sestec GmbH steht das Recht zur zweimaligen Nachbesserung zu.
(5) Die Gefahr des zufälligen Untergangs einer Sache bei Rücklieferung an die Sestec GmbH aufgrund Rücktritts oder anderer Gestaltungsrechte trägt der Kunde; der Rücktritt wird durch den Untergang ausgeschlossen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt, verlängerter Eigentumsvorbehalt

(1) Die Sestec GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor. Findet die Zwangsvollstreckung (z.B. Pfändung) durch Dritte in Eigentumsvorbehaltsware statt oder steht diese bevor, hat der Kunde die Sestec GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten der gerichtlichen Geltendmachung des Eigentumsrechts gegenüber dem Dritten trägt der Kunde.
(2) Der Kunde ist nach vorheriger Zustimmung der Sestec GmbH berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang an Dritte weiter zu verkaufen. Der Kunde tritt bereits bei Abnahme der Ware die entstehenden Ansprüche gegen Dritte an die Sestec GmbH ab; letztere nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung der Geldforderungen gegenüber Dritten wird der Kunde ermächtigt; die Sestec GmbH kann diese jedoch auch selbst einziehen. Sie verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug gerät. Bei Zahlungsverzug ist der Kunde verpflichtet, gegenüber der Sestec GmbH den Besitzer der Ware so wie alle zur Rechtsverfolgung erforderlichen Angaben bekannt zu geben.
(3) Eine Verarbeitung oder Umbildung unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Gegenstände durch den Kunden wird für die Sestec GmbH vorgenommen. Wird ein gelieferter Gegenstand mit anderen, der Sestec GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Sestec GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des gelieferten Gegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. An der durch Verarbeitung entstehender Sache gelten die Eigentumsvorbehaltsrechte fort.
(4) Wird ein gelieferter Gegenstand mit anderen, der Sestec GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwirbt die Sestec GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des gelieferten Gegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Weise, das die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde die Sestec GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Allein– oder Miteigentum für die Sestec GmbH.

§ 8 Haftung

(1) Ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Sestec GmbH im Rahmen dieses Vertrages und außervertraglich ohne Verzicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Die weiteren Bestimmungen gelten auch bei Verletzung von Gewährleistungsverpflichtungen sowie im Fall des Verzuges.
a) Die Sestec GmbH haftet nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung sonstiger dem Kunden gegenüber obliegenden Pflichten.
b) Die §§ 478, 479 BGB finden auf Schadensersatzansprüche des Kunden keine Anwendung. Jeglicher Schadensersatz wegen Lieferung mangelhafter Ware ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht erheblich ist.
c) Im Falle der Haftung ersetzt die Sestec GmbH unter Berücksichtigung der Grenzen den nachgewiesenen Schaden des Kunden in dem Umfang, wie er im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe für die Sestec GmbH bei Vertragsschluss als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar und für den Kunden nicht anwendbar war. Auf besondere Risiken, wie z.B. ungewöhnliche Schadenshöhe hat der Kunde die Sestec GmbH vor Vertragsabschluss schriftlich hinzuweisen.
d) Die Sestec GmbH haftet nicht für entgangenen Gewinn und ideellen Beeinträchtigungen.

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort ist Sitz der Sestec GmbH. Gerichtsstand – unter Kaufleuten – der Firmensitz der Sestec GmbH. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

§ 10 Datenspeicherung (§ 33 BDSG)

(1) Alle Daten des Kunden werden elektronisch bzw. manuell gespeichert. Die Weitergabe von Daten erfolgt unter Beachtung des Datenschutzrechts im notwendigen Umfang zur Auftragsabwicklung.

§ 11 Schlussbestimmung

(1) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, behalten die übrigen Bestimmungen ihre Gültigkeit.
Sestec GmbH / Soest; Stand: 02/2009

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